absprechen juristisch
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A·B·E·R·K·E·N·N·E·N
10 Buchstaben
Erklärung
Aberkennen bedeutet im juristischen Sinne, jemandem ein Recht, einen Titel oder eine Berechtigung abzusprechen oder zu entziehen. Es ist ein Fachbegriff des Rechts für die formale Negation von Ansprüchen oder Befugnissen.