Rechtssprache: einen Beschluss verkünden
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E·R·K·E·N·N·E·N
8 Buchstaben
Erklärung
Im Rechtswesen bezeichnet Erkennen die förmliche Verkündung eines richterlichen Beschlusses oder Urteils. Der Begriff stammt aus der deutschen Rechtssprache und beschreibt den Akt, durch den ein Gericht seine Entscheidung öffentlich macht und damit rechtskräftig wird.